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AGB

§1      Anwendbarkeit
1.1    Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren AGBen) regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem hier benannten Heilpraktiker und dem Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB bei der Einzeltherapie, soweit zwischen den Vertragsparteien Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.
1.2    Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde an jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.

1.3    Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn

a) ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann
b) es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung und/oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf
c) es um Beschwerden geht, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten.
In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.

§2     Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages
2.1    Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten, indem er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.

2.2    Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er vom Heilpraktiker über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Soweit der Patient nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist der Heilpraktiker befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entspricht.
2.3    In der Regel werden vom Heilpraktiker Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Folglich kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden.
Wenn der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er dies gegenüber dem Heilpraktiker schriftlich zu erklären.

§3      Mitwirkung des Patienten
Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.

§4      Honorierung
4.1    Preisangaben
Das Rechtsverhältnis zwischen Heilpraktiker und Patient begründet sich nach dem Dienstvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Abrechnungsgrundlage der deutschen Heilpraktiker ist, wenn nicht anders vereinbart, siehe Preise, die GebüH 85 (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker von 1985) der Deutschen Heilpraktikerverbände. Die Kosten für Heilpraktikerleistungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei.

Information zur Kostenerstattung durch Krankenkassen bei Einzeltherapie:
Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass Sie die anfallenden Therapiekosten selbst übernehmen. Die Durchführung der heilpraktischen Tätigkeit gehört nicht zum Leistungsumfang gesetzlicher Krankenkassen.

4.2    Die Honorare sind für jeden Behandlungstag, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, vom Patienten in bar an den Heilpraktiker gegen Quittung zu bezahlen. Nach Abschluss einer Behandlungsphase erhält der Patient auf Wunsch eine Rechnung nach Punkt 7 dieses Vertrages.

4.3    Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§43 AMG i.d.F. der 8. Änderung 1998) ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln dem Heilpraktiker nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch den Heilpraktiker ist jedoch zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine Verwendung für den Patienten ist. Daraus folgt, dass Heilpraktikerhonorare grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthalten und eine wie immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist. Die Anwendung der vom Patienten mitgebrachten Arzneimittel durch den Heilpraktiker ist ausgeschlossen.

4.4    Die Abgabe von Arzneimittel durch Apotheken an den Patienten für verordnete oder empfohlene Arzneimittel stellt ein durch diese AGBen nicht erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Heilpraktikers keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Heilpraktiker empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden.

Dabei hat der Patient freie Wahl der Apotheke oder Verkaufsstelle. Der Heilpraktiker darf sich für apothekenpflichtige Arzneimittel keine Rückvergütungen oder Vorteile gewähren lassen.

§5      Honorarerstattung durch Dritte
5.1    Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird Punkt 4 dieses Vertrages hiervon nicht berührt. Der Heilpraktiker führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honoranteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.

5.2    Soweit der Heilpraktiker im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach Absatz 2.2 den Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne von Absatz 4.1; darüber hinaus beschränkt sich der Umfang der Heilpraktikerleistungen nach Absatz 2.2 nicht auf erstattungsfähige Leistungen.

5.3    Der Heilpraktiker erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.

§6      Vertraulichkeit der Behandlung
6.1    Der Heilpraktiker behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten.

6.2    Absatz 6.1 ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise durch die Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige.

Absatz 6.1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

6.3    Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht herausverlangen. Absatz 6.2 bleibt dadurch unberührt.

6.4    Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt der Heilpraktiker diese kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich die Originale in der Handakte befinden.

6.5    Handakten werden vom Heilpraktiker 30 Jahre nach der letzten Behandlung oder 10 Jahre nach dem Tod des Patienten vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten für Beweiszwecke notwendig sein werden.

§7      Rechnungsstellung
7.1    Neben den Quittungen nach Punkt 4 erhält der Patient nach Abschluss der Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung. Die Rechnung enthält den Namen, die Anschrift und die Steuernummer des Heilpraktikers, den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Patienten. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum und die bezahlten Honorare, sodass sie diese evtl. als Sonderleistungen steuerlich abschreiben können.

7.2    Wünscht der Patient aus Beweis- oder Erstattungsgründen eine Rechnung, die eine Diagnose oder Therapiespezifizierungen mit Diagnoserückschlüssen enthalten, bedarf dies der Belehrung über den Bruch der Vertraulichkeit und des schriftlichen Auftrages des Patienten.

§8      Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist, soweit zulässig, ausschließlich der Sitz des Heilpraktikers.

 

§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.

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